Trgs 515 aufgehoben (1) TRGS gilt für das Lagern brandfördernder Stoffe und Zubereitungen - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern. . 1 Hinweis: Sind TRGS bis Ende neu gefasst worden, finden sich die Bekanntmachungsdaten TRGS , Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und. 2 TRGS (Juli ). Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. GMBl S. [Nr. 36] (v. ). TRGS 3 sowie die TRGS „Lagern brandfördernder Stoffe“ aufgehoben und das VCI-Konzept zur Zusammenlagerung in die neue TRGS integriert. 4 Aufgehobene TRGS Downloads Übersicht über die Bekanntmachung zu Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) (PDF, KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm) zum Download Alle Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) in einer Datei [ohne Begründungspapiere] (ZIP, 28 MB, Datei ist nicht barrierefrei) zum Download Weitere Informationen. 5 The Technical Rules for Hazardous Substances (TRGS) reflect the state of technology, occupational safety and health and occupational hygiene as well as other definite knowledge relating to activities involving hazardous substances including their classification and labelling. 6 Oxidizing agents (TRGS Group 1) B: Oxidizing agents (TRGS Groups 2+3) C: Oxidizing agents (TRGS Groups A-C) Organic peroxides: A: Flammable toxic materials: B: Non-flammable toxic materials: Infectious materials: 7: Radioactive materials: 8 A: Flammable corrosive materials: 8 B: Non-flammable corrosive. 7 TRGS gilt für das Lagern brandfördernder Stoffe und Zubereitungen - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern. TRGS gilt nicht, wenn Stoffe sich im Produktionsgang befinden sich im Arbeitsgang befinden transportbedingt zwischengelagert werden. 8 (1) TRGS gilt für das Lagern brandfördernder Stoffe und Zubereitungen - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Verpackungen und ortsbeweglichen Behäl- tern. (2) TRGS gilt nicht, wenn Stoffe 1. sich im Produktionsgang befinden 2. sich im Arbeitsgang befinden 3. transportbedingt zwischengelagert werden 4. 9 (1) TRGS gilt für das Lagern brandfördernder Stoffe und Zubereitungen - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern. (2) TRGS gilt nicht, wenn Stoffe sich im Produktionsgang befinden sich im Arbeitsgang befinden transportbedingt zwischengelagert werden. trgs 510 10 trgs 722 12