Sprecherausschuss leitende angestellte kündigung § 31 Personelle Maßnahmen (2). 1 Anders als Betriebsräte haben die Mitglieder der Sprecherausschüsse allerdings keinen besonderen Kündigungsschutz. Sie sind nicht in den Kreis der besonders. 2 Der Sprecherausschuss hat zur Vertretung der Belange der leitenden Angestellten bestimmte, im SprAuG geregelte Informations- und Konsultationsrechte. 3 Der Sprecherausschuß ist vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne. 4 Der Sprecherausschuss hat Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung innerhalb einer Woche, Bedenken gegen eine außerordentliche Kündigung spätestens innerhalb von 3 Tagen dem Arbeitgeber unter Angabe der Kündigung schriftlich mitzuteilen. 5 Gelingt jedoch der Nachweis, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung die Amtstätigkeit des Sprecherausschusses stören oder behindern oder das Mitglied wegen seiner Amtstätigkeit benachteiligen soll, verstößt die Kündigung gegen § 2 Abs. 3 SprAuG und ist deshalb nach § BGB nichtig. 6 Vor der Kündigung eines leitenden Angestellten hat der Arbeitgeber den Sprecherausschuss anzuhören. Dieser kann Bedenken gegen die Kündigung schriftlich äußern. Bei ordentlichen Kündigungen hat er dies innerhalb einer Woche, bei außerordentlichen Kündigungen spätestens innerhalb von drei Tagen zu tun. 7 Information zum Thema leitender Angestellter, Sprecherausschuss und Kündigungsschutz für Leitende, von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Hensche HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT. 8 Vor jeder Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist der Sprecherausschuss unter Mitteilung der Kündigungsgründe anzuhören. Ebenso wie nach § Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist nach § 31 Abs. 2 Satz 3 SprAuG eine ohne oder ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Sprecherausschuss hat Bedenken. 9 Das stärkste Mitwirkungsrecht hat der Sprecherausschuss bei der Kündigung von leitenden Angestellten. Gem. § 31 Abs. 2 SprAuG ist er vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hören. Die Vorschrift ist nach dem Vorbild von § BetrVG geschaffen. Der Arbeitgeber muss den Sprecherausschuss demnach so rechtzeitig und unter Angabe. wahlordnung sprecherausschuß 10 Vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten, also auch eines Sprechers, muss der Arbeitgeber das SpA-Gremium hören und ihm die Gründe für. 11 sprecherausschuss betriebsrat 12