15 rvg gesetzestext (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom. 1 § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren. (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom. 2 Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren. (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die. 3 (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des. 4 § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. 5 (1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. 6 § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren § 15a Anrechnung einer Gebühr Abschnitt 3 Angelegenheit (§§ 16 - 21) § 16 Dieselbe Angelegenheit § 17 Verschiedene Angelegenheiten § 18 Besondere Angelegenheiten § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen § 20 Verweisung, Abgabe. 7 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG mit Gerichtskostengesetz, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen und Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Gesetzestext Buch. Softcover Auflage. XXIV, S. Beck im dtv. ISBN Format (B x L): 12,4 x 19,1 cm Gewicht: g Stand: 1. Februar 8 Nach dem neuen § 15a Abs. 2 RVG sind die Gebühren hier zunächst einzeln anzurechnen. Der Gesamtbetrag der anzurechnenden Gebühren darf aber nicht den Betrag überschreiten, der angefallen wäre, wenn es sich nur um eine Angelegenheit gehandelt hätte. 9 § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren § 15a Anrechnung einer Gebühr Abschnitt 3 Angelegenheit § 16 Dieselbe Angelegenheit § 17 Verschiedene Angelegenheiten § 18 Besondere Angelegenheiten § 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen § 20 Verweisung, Abgabe. § 15 abs. 3 rvg beispiel 10 Gesetzestext. (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung. 11