Personalbemessungsverfahren für vollstationäre pflegeeinrichtungen (1) Ab dem 1. Juli kann in den Pflegesatzvereinbarungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen höchstens die sich aus. 1 Ab 1. Juli hält das neue Personalbemessungsverfahren Einzug in der stationären Langzeitpflege. Organisationsstrukturen und Aufgabenverteilung werden sich. 2 Das neue Verfahren soll in einem Modellprogramm für vollstationäre Pflegeeinrichtungen erprobt werden. Entsprechende Konzepte zur Personal-. 3 Das neue Personalbemessungsverfahren (§ c SGB XI) legt fest, wie viel Personal mit welcher Qualifikationen stationäre Pflegeeinrichtungen. 4 (1) Ab dem 1. Juli kann in den Pflegesatzvereinbarungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen höchstens die sich aus nachfolgenden Personalanhaltswerten ergebende personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart werden: 1. 5 Auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen kommt ab spätestens Mitte ein größerer Organisationsentwicklungsprozess zu, damit der avisierte neue Personalmix umgesetzt werden kann. Dazu stehen voraussichtlich ab Mitte des Jahres erste Konzepte zur Implementierung aus der modellhaften Einführung (§ 8 Abs. 3b SGB XI) zur Verfügung. 6 Auf vollstationäre Pflegeeinrichtungen kommt ab Mitte ein größerer Organisationsentwicklungsprozess zu, wenn der avisierte neue Personalmix umgesetzt wird. Dazu werden sukzessive mehr und mehr Konzepte zur Implementierung zur Verfügung stehen, z.B. aus der modellhaften Einführung (§ 8 Abs. 3b SGB XI. 7 Die Personalbemessung ist also ein Vorgang, um den Personalbedarf zu ermitteln. Für die vollstationäre Altenpflege bedeutet das festzulegen, welche Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten es im Verhältnis zur Zahl der Bewohner und deren Pflegegrad braucht, um eine fachgerechte Pflege sicherzustellen. 2. 8 der die notwendigen Umsetzungsschritte für das Personalbemessungsverfahren dargestellt und mit einem Zeitplan versehen werden. Für ambulante Pflegeeinrichtungen hat das PeBeM-Projekt ergeben, dass ein Personalbemes-sungsverfahren wie im stationären Bereich ausgerichtet am Bedarf der Pflegebedürftigen in dieser Form nicht möglich ist. 9 Ziel ist es, dass in den vollstationären Pflegeeinrichtungen für eine bessere Versorgung von Heimbewohner*innen und Entlastung der Beschäftigten überall mehr Personal zur Verfügung steht (wissenschaftlich abgesicherte Mehrpersonalisierung) – ohne eine zusätzliche Belastung bei den pflegebedingten Eigenanteilen. pebem interventionskatalog 10