Wo stehen die grundsätze ordnungsmäßiger buchführung im hgb

Grundsätzlich ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen . 1 Ausgangspunkt im Handelsrecht ist der § Abs. 1 HGB: Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage. 2 1. Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit · 2. Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit · 3. 3 Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, vollständig, richtig und zeitgerecht sowie sachlich geordnet. 4 Die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) konkretisieren die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung steuerrechtlich. 5 Die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung gewährleistet die sachliche Richtigkeit der Buchungen: [1] Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. 6 Die GoB sind zwingende Rechtssätze, die das Gesetz ergänzen und immer dort greifen, wo Gesetzeslücken auftreten bzw. spezifische Gesetzesvorschriften einer Auslegung bedürfen. Durch die gesetzliche Verweisung wird die den GoB zugrunde liegende Ordnungsvorstellung zum unmittelbaren Normbefehl. 7 Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind Regeln, die sich aus verschiedenen Quellen ergeben haben: teilweise lassen sie sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) ableiten, teilweise haben sie sich aus der kaufmännischen Praxis entwickelt, teilweise entstanden sie aus wissenschaftlichen Diskussionen. 8 Die Grundsätze der Buchführung – wo ihr sie im HGB findet, und was sie bedeuten. Diese Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind in den ersten Abschnitt des dritten Buches des HGB aufgenommen worden. Hier im Überlick: Klarheit und Übersichtlichkeit. § Abs. 1 Satz 2, § Abs. 2. 9 Grundsätzlich ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (§ Abs. 1 Satz 1 HGB). Eine Befreiung von der Buchführungspflicht ist gem. § a HGB dann möglich, wenn. grundsätze ordnungsgemäßer buchführung übersicht 10